Häufige Fragen und Antworten

Hier finden Sie Fragen und Antworten zu gate.ruhr aus den folgenden Themengebieten:

Themengebiet Wirtschaft & Folgenutzung

Die Stadt Marl und die gesamte Emscher-Lippe-Region sind mit den Folgen des Strukturwandels konfrontiert. Tausende von Menschen in unserer Stadt und unserer Region sind ohne Beschäftigung und suchen nach Arbeit. Um diese Menschen müssen und wollen wir uns kümmern und ihnen mit zusätzlichen Arbeitsplätzen an unserem Standort eine Perspektive bieten.

Welche Art von Firmen werden konkret favorisiert für die Ansiedlung? Welche Wirtschaftszweige werden konkret für die Ansiedlung präferiert? Wird es „laut und dreckig“ oder sind Hightech-Firmen angesprochen?
Das wichtigste Kriterium bei der Ansprache und Auswahl möglicher Ansiedlungsunternehmen stellt vor dem Hintergrund der Herausforderungen des Strukturwandels die Zahl der Arbeitsplätze dar. Dies genießt angesichts der Rahmenbedingungen des lokalen und regionalen Arbeitsmarktes oberste Priorität und ist relevanter als beispielsweise die Branchenzugehörigkeit. Zugleich wird berücksichtigt, dass die Belastungen für die unmittelbaren Nachbarn des Industriegrundstücks möglichst gering ausfallen.

Welche weiteren Begünstigungen sind neben der Schaffung von Arbeitsplätzen für die Bürger zu erwarten, gibt es auch hier weitere Pläne (Stichwort Naherholung)?
Der gesamte Bereich von gate.ruhr liegt in einem Sicherheitsabstand des Chemieparks
entsprechend der Seveso III Verordnung. Schutzbedürftige Nutzungen, wie Wohnungen, der Aufenthalt zu Freizeitzwecken oder größere, unbeaufsichtigte Menschenansammlungen sind hier nicht möglich. Aus diesem Grund sind auch keine entsprechenden Angebote geplant.

Im Durchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze pro ha.

Die Vermarktung kann offiziell erst ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem eine baureife und vermarktbare Fläche zur Verfügung steht. Für den ersten Teilabschnitt ist dies voraussichtlich ab Ende 2023 der Fall. Daher können konkrete Grundstücksgespräche und Vertragsabschlüsse mit Blick auf den ersten Projektteil auch erst ab Ende 2023 erfolgen. Aktuell werden nur informelle Gespräche mit Vertretern der nationalen und internationalen Investorenlandschaft geführt. Um konkrete und verbindliche Verhandlungen handelt es sich dabei aus den hier genannten Gründen noch nicht.

Bewerber/innen werden grundsätzlich in einer Marktwirtschaft als mögliche Beschäftigte von dem jeweiligen Unternehmen ausgewählt und je nach Eignung für einen Arbeitsvertrag vorgesehen. Hierbei spielen die jeweiligen Kriterien des Unternehmens mit Blick auf die jeweiligen Eignungsvoraussetzungen für eine Stelle die maßgebliche Rolle. Selbstverständlich wird aber der Kontakt zur örtlichen Arbeitsagentur und zum hiesigen Jobcenter hergestellt, um die Chancen für Bewerber/innen aus Marl zu optimieren.

Der „Profit“ anzusiedelnder Unternehmen spielt bei den Ansiedlungskriterien keine Rolle. Mit Blick auf die anzusprechenden Ansiedlungsprojekte stellt das angemessene Verhältnis von Flächenverbrauch zu Arbeitsplätzen (s.o.: im Durchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze je Hektar) das maßgebliche Kriterium dar. Mit Blick auf den Umweltschutz wird bei der Flächenentwicklung selbstverständlich allen Vorgaben Rechnung getragen. Im Rahmen der Ansiedlungsgespräche sollen überdies Aspekte der zeitgemäßen Energieversorgung und Bauweise (z.B. Photovoltaik) sowie der Ressourcenschonung thematisiert werden.

Die offizielle Vermarktung beginnt erst, wenn eine baureife und vermarktbare Fläche zur Verfügung steht und angeboten kann. Für den ersten Teilabschnitt ist dies voraussichtlich ab Ende 2023 der Fall. Namen von Investoren werden grundsätzlich erst dann öffentlich bekannt gegeben, wenn Ansiedlungsgespräche einen Stand erreicht haben, an dem der jeweilige Investor einer öffentlichen Bekanntgabe seines Namens zustimmt.

Der Hafen ist im Privatbesitz der RAG MI. Die Trimodalität und damit auch die Möglichkeit einer Anbindung des Projektgebietes für den Schiffsverkehr ist wichtig und Alleinstellungsmerkmal des Projektes gate.ruhr. Das ABP-Verfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen.

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Themengebiet Bauleitplanung

Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan enthält gemäß Baugesetzbuch (BauGB) die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des Plangebietes gate.ruhr. Er bildet damit die Grundlage zum Vollzug weiterer Maßnahmen, beispielsweise der Genehmigung der konkreten Industriebauten im Nachgang des Planverfahrens. Im Bereich gate.ruhr werden im Bebauungsplan Nr 239a der Stadt Marl insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, hier Industriegebiet (GI) nach Baunutzungsverordnung, der Umweltbelange, beispielsweise zu Ausgleichsflächen und Wald, zum Artenschutz, zum Klima- und Hochwasserschutz und zum Immissionsschutz getroffen. Der Schutz der in der Nähe vorhandenen Wohnnutzungen und des nördlichen FFH-Gebietes vor Lärmimmissionen und der Ausschluss sogenannter Störfallbetriebe sind hier wesentliche Regelungsinhalte.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplans Nr. 239 der Stadt Marl wurde 2017 gefasst. Nach Erarbeitung des Vorentwurfes wurde in 2017 für den Bebauungsplan Nr. 239 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Da sich im weiteren Verfahren herausgestellt hat, dass die südlichen Teilflächen der ehemaligen Schachtanlage Auguste-Victoria 3/7 erst deutlich später aus der Bergaufsicht entlassen werden können, wurde das Aufstellungsverfahren zunächst für den nördlichen Teil als Bebauungsplan Nr. 239a weitergeführt. Für den damit verkleinerten Geltungsbereich wurde nach Überarbeitung des Vorentwurfs in 2021 erneut eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit durchgeführt. Ebenfalls in 2021 erfolgte auf Grundlage des Vorentwurfs für den Bebauungsplan Nr. 239a auch die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange.

Nach der Auswertung der eingegangenen Hinweise wurde in Teilen eine Überarbeitung zugrunde liegender Gutachten erforderlich, die Überarbeitung ist mittlerweile abgeschlossen. Derzeit wird der Vorentwurf an die neuen Erkenntnisse angepasst und die Vermessungsgrundlage aktualisiert. Sobald diese Arbeiten abgeschlossen sind, ist die Trägerbeteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB und die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes zum Bebauungsplan Nr. 239a inklusive der verwendeten Gutachten nach §3 Abs. 2 BauGB vorgesehen, diese wird voraussichtlich im Sommer/Herbst 2022 erfolgen. Im Rahmen der sogenannten Offenlage können alle interessierten Bürgerinnen und Bürger die Inhalte des Planentwurfes im Internet oder analog im Stadthaus 1 einsehen und eine Stellungnahme abgeben, die dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

Der Bebauungsplan Nr. 239a der Stadt Marl ist ein verbindlicher Bauleitplan im Sinne des Baugesetzbuches und muss aus dem Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan entwickelt werden. Sofern dies nicht möglich ist, kann eine Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommen werden, wenn die übergeordnete Raumordnung dies zulässt.

Grundsätzlich ist die Raumordnung in NRW dreistufig aufgebaut. Oberstes Planwerk ist der Landesentwicklungsplan NRW in seiner aktuellen Fassung. Dieser legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung in NRW fest. Beispielsweise ist im LEP geregelt, welche Stadt ein Ober-, ein Mittel- oder ein Grundzentrum ist. Der Landesentwicklungsplan ist durch die Regionalpläne zu konkretisieren. Daher finden sich auch hier weitere Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Für den Bereich der Stadt Marl ist derzeit der Regionalplan Ruhr in Aufstellung, der sachliche Teilplan „Regionale Kooperationsstandorte“ ist bereits erlassen. Für den übrigen Gemeindebereich gilt der Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe. Die Ziele des LEP und der Regionalpläne sind durch die Stadt Marl zu beachten, das heißt genauso umzusetzen, die Grundsätze sind zu berücksichtigen, können also bei wichtigen Gründen gegen andere Belange abgewogen werden.

Die Flächen von gate.ruhr sind im sachlichen Teilplan als regionaler Kooperationsstandort festgelegt, die Nutzung als Industriegebiet entspricht daher einem Ziel der Raumordnung und ist umzusetzen. Anlass für die übergeordnete Festlegung von regionalen Kooperationsstandorten ist, dass es wenige große zusammenhängende und vorgeprägte Flächen für die Ausweisung von Industriegebieten in NRW vorhanden sind und diese entsprechen genutzt werden sollen um eine Inanspruchnahme von ökologisch hochwertigen und bislang ungenutzten Flächen zu vermeiden.

Welche Vorgaben über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus werden diesbezüglich an die Bewerber gestellt?

Die Gliederung der Industriegebiete in sich erfolgt einerseits über den Abstandserlass NRW. Im Abstandserlass sind Abstände zwischen definierten Arten von Industriebetrieben zu sensiblen Nutzungen vorgegeben, beispielsweise zur Vermeidung von Geruchsimmissionen und Erschütterungen, aber auch aus Gründen des Lärmschutzes. Zusätzlich erfolgt die Festlegung von Lärmemissionskontingenten (LEK) auf Grundlage der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ durch ein Fachgutachten. Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten bedeutet, dass Gewerbe-und Industriebetriebe auf ihre Fläche bezogen nur so viel Lärm erzeugen dürfen, dass sie an den sensiblen Immissionsorten (i.d.R. Wohnnutzungen) deutlich unterhalb der Vorbelastung durch den Chemiepark bleiben. Die Kontingentierung stellt sicher, dass, auch wenn alle Bauflächen bebaut sind, in Summe der Schutz der Wohnbevölkerung gewährleistet ist. Die Einhaltung der Lärmkontingente ist im Rahmen des individuellen Genehmigungsverfahrens gutachterlich nachzuweisen. Bei der Auswahl anzusiedelnder Unternehmen wird u.a. auch als Auswahlkriterium berücksichtigt, dass von den auf dem Industriegelände stattfindenden Prozessabläufen möglichst wenig Geräuschimmissionen ausgehen.“

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes richtet sich die Zulassung von Vorhaben, also beispielsweise die Errichtung eines Werkes, danach, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Durch die Bauleitplanung ist somit sichergestellt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Vorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit den umliegenden Nutzungen geprüft werden können. Grundsätzlich erfolgt hier eine Einzelfallprüfung der Vorhaben, sodass die Frage nicht pauschal beantwortet werden kann. Im Rahmen des Planverfahrens und des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens prüft der Kreis Recklinghausen als Untere Immissionsschutzbehörde die genaue Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.

Der Standort gate.ruhr ist als regionaler Kooperationsstandort im Regionalplan Ruhr vorgesehen und soll für flächenintensive Großvorhaben mit einem Endausbau von ca. 5ha Fläche vorgehalten werden. Dies bedingt eine Ausweisung der Art der baulichen Nutzung als Industriegebiet (GI) nach §9 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Unabhängig davon, ob die Art der baulichen Nutzung als Industriegebiet oder als Gewerbegebiet nach §8 BauNVO festgesetzt wird, ist nach Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (Trennerlass) das Niederschlagswasser auf befestigten Flächen von Gewerbe- und Industriegebieten
als „stark belastet“ eingestuft und bedarf einer Niederschlagswasserbehandlung. Eine direkte Versickerung des Niederschlagwassers auf bspw. Parkflächen ist daher ausgeschlossen.

Für NRW wurde 2008 die Geruchsimmissions-Richtlinie –GIRL- erlassen. Diese regelt die Vorgehensweise bei der Beurteilung von Geruchsbelästigungen. Diese unterscheiden sich gemäß Erläuterungstext der GIRL grundlegend von anderen Immissionen. Die Frage, ob derartige Belästigungen erheblich und damit als schädlich anzusehen sind, hängt demnach nicht nur von der Geruchskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität, der Intensität, der Hedonik (angenehm, neutral, unangenehm) [und damit letztlich subjektiv], dem Rhythmus des Auftretens und der Umgebung ab.  „Nach dieser Richtlinie dürfen nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen beurteilt werden, d.h. solche Geruchsimmissionen, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar, d.h. abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem.“

Entsprechend ist es nach wissenschaftlichem Kenntnisstand kaum möglich geeignete Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu treffen, ohne das konkrete Vorhaben zu kennen. Der Bebauungsplan Nr. 239a der Stadt Marl schafft als Angebotsplan Baurecht für eine vorher noch nicht bestimmte Nutzung, entsprechend kann hier keine Festsetzung zur Vermeidung von Geruchsimmissionen getroffen werden, die industriellen Bauflächen werden aber im Bebauungsplan über den Abstandserlass NRW gegliedert. Der Abstandserlass NRW sieht für „geruchsintensive“ Betriebe einen Abstand zu sensiblen Nutzungen wie bspw. Wohnnutzungen von mehr als 1.000 m vor. Gewerbe-und Industrietypen, die mehr als 1.000 m Abstand zu sensiblen Nutzungen halten müssen (Klasse I bis II des Abstandserlasses NRW) werden im Bebauungsplan ausgeschlossen. Im Übrigen ist im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht einzelfallbezogen nachzuweisen, dass die auf dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der [Geruchs]-Emissionen umgesetzt werden.

Darüber hinaus können wir zusichern, dass für die konkrete Vermarktung der Grundstücke auf der Projektfläche gate.ruhr solche Betriebe nicht berücksichtigt werden, bei denen mit erheblichen Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Ansiedlung z.B. von Kunststoff-Recyclinganlagen ausgeschlossen.

Eine Mitgestaltung der Regenrückhaltebecken ist leider nicht möglich, da diese mehrere Rahmenbedingungen erfüllen müssen. Bei den Regenrückhaltebecken handelt es sich um technische Anlagen, die zukünftig der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Marl unterliegen. Die Regenrückhaltebecken müssen daher aus Sicherheitsgründen eingezäunt werden.

Die Gestaltung der Regenrückhaltebecken muss darüber hinaus die Belange des Artenschutzes berücksichtigen. Daher wurde ein Artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt und landschaftspflegerische Begleitpläne aufgestellt, die diese Belange berücksichtigen. Im Ergebnis wurden zwei Gestaltungslagepläne entwickelt. Beide Becken werden naturnah hergestellt, das heißt durch artenreiche, wechselfeuchte Wiese und Gehölzgruppen sowie Feuchtwiese mit Entwicklung zu Hochstaudenflur auf der Sohle. Auch das direkte Umfeld außerhalb des Zaunes wird durch weitere Anpflanzungen und Ansaaten naturnah hergestellt. Die Gestaltungslagepläne können auf Wunsch bei dem bevorstehenden Bürgerdialog eingesehen werden.

Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung sowie die Landschaftspflegerischen Begleitpläne waren auch Voraussetzung für das abgeschlossene Genehmigungsverfahren und sind dementsprechend umzusetzen.

Der Leitfaden „Grün statt Grau“ richtet sich in erster Linie an die Gestaltung von Gewerbegebieten. Industriegebiete benötigen größere Flächenzuschnitte. gate.ruhr ist ein regionaler Kooperationsstandort und soll für flächenintensive Großvorhaben mit min. 5 ha im Endausbau vorgesehen werden. Kleinteilige Grünstrukturen innerhalb der Baufelder sind aufgrund der Ausrichtung des Standortes nicht möglich. Grünstrukturen werden neben gestalterischen Vorgaben zu bspw. Dachbegrünung durch Straßenbäume und die Festsetzung von ca. 19 ha Wald vorgesehen.

Lediglich der Abwassergraben der Kläranlage des Chemiepark Marl liegt im Bereich eines vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes. Die GI Flächen sind nicht von potenziellen Hochwasser betroffen. Die Flächen am Kanal liegen hinter einer Hochwasserschutzanlage, der Kanal selber kann kein Hochwasser führen.

Für die Niederschlagswässer wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie ein Entwässerungsgutachten samt Vorplanung erstellt. Die Niederschlagswässer der Gebäude und der versiegelten Flächen werden über Regenrückhaltebecken geklärt und gedrosselt der Vorflut übergeben.

Zusätzlich sollen durch geeignete Festsetzungen zusätzliche Retentionsflächen, beispielsweise als Gründächer, geschaffen werden.

Die Seveso-III-Richtlinie der Europäischen Union hat zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und die Folgen eines Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Anlass und namensgebend für diese Richtlinie war ein Unfall in einem norditalienischen Chemiebetrieb im Jahre 1976, bei dem hochgiftiges Dioxin freigesetzt wurde, das in der benachbarten Stadt Seveso zu schwerwiegenden Personenschäden führte. Um derartige Folgen eines Unfalls mit gefährlichen Stoffen verhindern zu können, sollen deshalb nach dem Willen der Europäischen Union schutzbedürftige Nutzungen zukünftig einen „angemessenen Sicherheitsabstand“ zu den risikoträchtigen Industriebetrieben einhalten. Die Seveso-Richtlinie fordert einen angemessenen Sicherheitsabstand zwischen industriellen Betrieben und öffentlich genutzten Gebäuden, Erholungs- und Wohngebieten. Im Falle eines größeren Ereignisses, zum Beispiel bei Produktaustritt aus einer Produktionsanlage im Chemiepark, sollen so akute Gefährdungen für anliegende Bereiche möglichst geringgehalten werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 239a liegt in Teilen innerhalb der Linie des angemessenen Achtungsabstandes des Chemiepark Marl.

Aus dem Gutachten des TÜV Nord, welches sich umfassend mit den konkreten Produktionsprozessen und eingesetzten Stoffen beschäftigt hat, geht hervor, dass der angemessene Abstand zwischen den Produktionsanlagen und den geplanten Neubaugebieten im Süden (zur A52) 100 bis 300 Meter beträgt, in anderen Richtungen 600 Meter ab Werkszaun. Aufgrund der Detailprüfung unterscheidet sich dieser angemessene Abstand von dem Achtungsabstand von 1.500 Metern, der sich aus einer ersten Einschätzung ohne Detailkenntnisse ergeben hatte. Nähere Informationen sind auf der Homepage der Stadt Marl zu finden.

Innerhalb des Geltungsbereiches werden keine Nutzungen mit besonderem Schutzbedürfnis gemäß §50 Bundesimmissionsschutzgesetz ermöglicht. Entsprechend ist die Anfälligkeit der Nutzungen in Bezug auf Störfälle als gering einzustufen. Auch hinsichtlich sonstiger Unfälle und Katastrophen werden keine sensiblen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs geplant. Entsprechende bestehende Nutzungen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Betriebe nach Seveso-III Richtlinie werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zulässig sein.

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Themengebiet Umwelt

Die Stadtverwaltung Marl, die RAG MI und die gate.ruhr GmbH sind sich dieser hohen Verantwortung bewusst und berücksichtigt die Faktoren stets in der Entscheidungsfindung. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie sind hier zu finden.

Ebenfalls wird zur Realisierung des Projekts ein Bebauungsplan aufgestellt. In diesem Verfahren werden alle Umweltbelange in den Blick genommen und ein Umweltbericht erstellt, der auf Fachgutachten basiert.

Die Umweltauswirkungen eines Baugebietes mit seinen geplanten Nutzungen werden im Hinblick auf alle Schutzgüter ermittelt, bewertet und mit notfalls erforderlichen Maßnahmen reduziert / gemindert bis einschlägige Werte eingehalten werden. Dazu wird im Umweltbericht des Bebauungsplanentwurfs ausgeführt.

Zum jetzigen Planstand (Vorentwurf zur Vorbereitung der frühzeitigen Beteiligung der durch die Planung berührten Ämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs.1 BauGB) sind folgende wesentliche Auswirkungen der Planung anzunehmen:

Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit
Durch die Planung werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans 239a Waldflächen entlang der Carl-Duisberg-Straße für gewerbliche Bauflächen und die Anlage von Retentionsflächen in Anspruch genommen. Gemäß Umweltbericht ist die Inanspruchnahme von Waldflächen hinsichtlich ihrer Erholungsfunktion als wesentliche Auswirkung einzustufen. Die Summe der betroffenen Waldflächen im Verhältnis zu den vorhandenen und zukünftig gesicherten Waldflächen ist nachgeordnet, es ist daher nur von einem geringen Auswirkungsgrad auszugehen. Die in Anspruch genommen Waldflächen werden innerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen. Aussagen zu Gewerbe-/Verkehrslärm werden im weiteren Planungsprozess ergänzt:

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Artenschutz
In der 2. Phase der Machbarkeitsstudie wurde durch das Büro Landschaft + Siedlung AG, Recklinghausen, auf Grundlage der Maximalvariante eine artenschutzrechtliche Untersuchung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind in die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes eingeflossen. Die notwendigen CEF-Maßnahmen werden vorgezogen und sind in Umsetzung, es erfolgt ein regelmäßiges Monitoring der Wirksamkeit. Ein Eintreten der Verbotstatbestände des §44 Bundesnaturschutzgesetz ist nicht zu erwarten.

Biotope
Die in Anspruch genommen Wald- und Brachflächen sind Biotope im Sinne des Naturschutzes. Durch die Inanspruchnahme der Flächen entstehen entsprechend wesentliche Auswirkungen in verschiedenen Auswirkungsgraden. Nach Umweltbericht sind durch die Überplanung von Flächen mit Säumen, Ruderal- und Kahlschlagsflächen und Hochstaudenfluren mittlere Auswirkungen und durch den Verlust von Waldflächen südlich der Nordstraße und Gebüschvegetationen nördlich der Nordstraße hohe Auswirkungen zu erwarten. Die Eingriffe werden innerhalb des Geltungsbereichs durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.

FFH-Verträglichkeit
Die Auswirkungen der Planung auf das nördlich des Plangebiets liegende FFHGebiet Lippeaue wurden im Rahmen der Machbarkeitsstudie durch eine FFHVerträglichkeitsvorprüfung beurteilt. Im weiteren Planungsprozess wird durch weitergehende Untersuchungen der Nachweis erbracht, dass die getroffenen Festsetzungen mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes verträglich sind (insbesondere hinsichtlich FFH-relevanter Stoffeinträge).

Fläche
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 239a sind industriell durch ehemalige Betriebsbereiche der Zeche Auguste-Victoria 3/7 und des Kraftwerkstandortes vorgeprägt. Eine Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Wesentliche Auswirkungen entstehen nicht.

Boden
Gemäß Umweltbericht sind die vorhandenen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 239a überwiegend anthropogen überprägt und verändert. Am östlichen Rand des Plangebiets sind noch überwiegend Gley-Podsole vorhanden, die eine mittlere Bodenfunktion aufweisen. Die Böden im Bereich der Baufelder werden durch die Planung betroffen und gehen hinsichtlich ihrer natürlichen Funktion verloren.

Wasser
Durch das Entwässerungskonzept des Planungsbüro Lindschulte und die daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 239a werden wesentliche Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser vermieden.

Klima und Luft
Durch die Inanspruchnahme von Wald für Bau- und Retentionsflächen entstehen in Hinsicht auf das Schutzgut Klima und Luft wesentliche Auswirkungen der Planung. Wald erfüllt klimatisch Schutz- und Ausgleichsfunktionen zur Reduzierung des CO²- Anteils in der Luft und bei der Verringerung der Erwärmung der Erdoberfläche. Durch die festgesetzte Waldfläche im Geltungsbereich wird der verbliebene Waldanteil gesichert. Das diese Flächen im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 107 bislang als Industriegebiet festgesetzt sind, ergibt sich in der Waldbilanz insgesamt ein Überhang bzw. "Gewinn". Die in Anspruch genommenen Waldflächen werden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ausgeglichen.

Landschaft
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden Industriegebiete festgesetzt. Dies bedingt, dass auf den Baufeldern Gebäude und andere bauliche Anlagen entstehen. Die Zielsetzung des Bebauungsplans zur Umsetzung eines regionalen Kooperationsstandortes nach dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan Ruhr beinhaltet die Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben.

Die entstehenden baulichen Anlagen werden voraussichtlich im Sinne des Landschaftsbildes erhebliche Ausmaße erreichen. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind industriell vorgeprägt. Die ehemaligen Anlagen der Zeche Auguste-Victoria und des Kraftwerks wiesen ebenfalls bereits erhebliche Kubaturen auf. Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die Planung können nicht vermieden werden, sind aber unter Berücksichtigung der Vorprägung nicht als wesentlich einzustufen. In geringem Umfang werden landschafts- und ortsbildprägende Wald-/Gehölz-/Vegetationsbestände überplant. Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen werden im Plangebiet kompensiert.

Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 239a und im räumlichen Verflechtungsbereich sind keine eingetragenen oder vermuteten Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NRW oder des Naturschutzgesetztes vorhanden. Die industrielle Vorprägung des Gebietes mit erheblichen Eingriffen in Grund und Boden schließt vorhandene und noch nicht erkannte Bodendenkmäler nahezu aus. Wesentliche Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten.

Wechselwirkungen und kumulierende Wirkungen
Wesentliche Auswirkungen der Planung auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und kumulierende Wirkungen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme multifunktionaler Waldflächen. In der Gesamtwaldbilanz entsteht (unter Berücksichtigung der Festsetzungen im rechtskräftigen B-Plan 107) jedoch ein Überhang/"Gewinn". Waldverluste im bauplanungs- und wald- bzw. forstrechtlichen Sinne ergeben sich nur relativ kleinflächig.

Die Stadt Marl hat sich per Ratsbeschluss selbst verpflichtet, dass bei allen Entscheidungen in Rat und Verwaltung die Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt berücksichtigt werden sollen. Bei der Maßnahme gate.ruhr handelt es sich um die Revitalisierung einer vorgeprägten Fläche und nicht um eine erstmalige Inanspruchnahme „unberührter Naturräume“; dieser Umstand ist entsprechend bei der weiteren Prüfung zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Bauleitplanung, also auch der Aufstellung von Bebauungsplänen, ist die Bewertung der Auswirkungen auf das Klima seit der Einführung durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) von 2004 im Baugesetzbuch (BauGB) als verbindliche Prüfung enthalten: §1 Absatz 6 BauGB: „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne [FNP und BPlan] sind insbesondere zu berücksichtigen: […] die Belange des Umweltschutzes […] insbesondere die Auswirkungen auf […] Luft, Klima […].“ Nach §2a BauGB werden die Umweltbelange im Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung behandelt. Dieser enthält die Ergebnisse der Umweltprüfung nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Die Auswirkungen der Planung auf Umwelt und Klima werden daher in der Bauleitplanung bereits per Gesetz geprüft und bewertet.

Die zukünftige Verkehrsentwicklung wurde anhand verschiedener Modelle simuliert. Im Ergebnis zeigt sich, dass für den ersten Realisierungsabschnitt keine zusätzliche äußere Erschließung des Projektgebietes erforderlich wird. Sowohl diese Erschließungsvariante für den ersten Projektabschnitt als auch die weiteren Varianten wurden anhand einer Bewertungsmatrix beurteilt. Ein Kriterium war hier der Umweltschutz, der anhand von Beiträgen eines externen Fachgutachters berücksichtigt wurde.

In einem ersten Schritt wird die Carl-Duisberg-Straße und Nordstraße ertüchtigt sowie zwei Knotenpunkte umgestaltet. Neben der Aufnahme von LKW- und PKW-Verkehr auf der Straßenfläche sollen insbesondere die breiten Geh- und Radwege sowie die gesicherte Führung einen Anreiz zur Nutzung von klimafreundlicher Mobilität schaffen.

Zusätzlich wird zur weiteren klimafreundlichen Erschließung für Radfahrer der Fuß- und Radweg entlang der ehemaligen Gleise des Bergwerkes von dem ehemaligen Lkw-Parkplatz AV 3/7 über die Knappenstraße, den Bahngleisen des Chemieparks Marl bis zur Dormagener Straße erneuert und auch verbreitert. Damit ist der künftige Standort gate.ruhr auch sehr schnell mit dem Fahrrad von Brassert, Drewer und der Stadtmitte klimafreundlich erreichbar.

Grundsätzlich profitiert gate.ruhr von einer trimodalen Anbindung des Areals über Straße, Schiene und Kanal. Der bestehende Gleisanschluss auf dem Gelände steht weiterhin zur Verfügung, um künftigen Nutzern bei Bedarf den Transport von Waren per Schiene zu ermöglichen. Auch der Hafen am Wesel-Datteln-Kanal bleibt erhalten. Auf diese Weise wird es möglich, den Verkehr auf verschiedene Wege zu verteilen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 239a überlagert Flächen, die durch industrielle Nutzung vorgeprägt sind. Insbesondere der Hafenbereich und die Fläche des ehemaligen Kraftwerkstandortes sind bereits nahezu vollständig versiegelt. Der Bereich der Halde ist mit Sukzessionswald bestanden, als Bergehalde der ehemaligen Zechenanlage dennoch nicht als natürlich zu bewerten. Durch den Bebauungsplan gehen lediglich in geringem Umfang klimatisch aktiven Flächen verloren. Die Festsetzung des Sukzessionswaldes als Wald sichert langfristig die Funktion des Bereiches für Mikro- und Makroklima. Übergreifend wird das Ziel mit dem Bebauungsplan Nr. 239a verfolgt, industriell vorgeprägte Brachflächen einer neuen Nutzung zuzuführen um die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zu vermeiden. Mit der erarbeiteten Planung wird damit neben der Schaffung von Gewebeflächen auch Klimaschutz betrieben.

Der Rat der Stadt Marl hat 2019 den Klimanotstand ausgerufen. Nach Ratsentscheid werden alle Planungen auf Ihre klimatischen Auswirkungen hin untersucht und um entsprechende Maßnahmen erweitert. Das Klimaschutzkonzept der Stadt Marl von 2013 beinhaltet keine konkreten Maßnahmen mit Bezug auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 239a.

Die trimodale Anbindung des Plangebietes an Straße, Schiene und Wasser führt zu einer Verlagerung des Lastverkehres von der Straße insbesondere auf die Schiene. Der auf der Schiene kombinierte Verkehr ist aus klimatischer Sicht dem Straßenverkehr zu bevorzugen. Langfristig kann dabei eine Versorgung des notwendigen Fahrstroms aus erneuerbaren Energiequellen und damit entgegen dem Straßenverkehr, der überwiegend auf fossilen Brennstoffen aufbaut, eine weitgehende Klimaneutralität unterstellt werden.

Zukünftige Entwicklungen gerade in der Nutzung der Solarenergie durch Photovoltaik und Solarthermie sind auf Grund des gebotenen Klimaschutzes und der Klimaanpassung zu berücksichtigen. Daher ist eine ausnahmsweise Überschreitung der baulichen Höhe durch technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie vorgesehen.

Um die mikroklimatischen Funktionen der dezentralen Versickerung auch in den ausgewiesenen Industriegebieten zu erfüllen und um eine Überbelastung der zentralen Regenwasserbehandlung und damit verbunden der Vorflut zu vermeiden, ist eine Zwischenspeicherung und Verdunstung auf den Dachflächen im Plangebiet vorzusehen. Insbesondere die Dächer von Büro- und Verwaltungsgebäuden können für die Zwischenspeicherung benutzt werden. Eine Begrünung der Dächer trägt zur Verdunstung bei. Die Dächer der Gewerbe- und Industriehallen sind der Bauart nach dagegen überwiegend nicht geeignet. Entsprechend ist die Möglichkeit der Festsetzung von Dachform und Ausführung zu prüfen und im weiteren Planverfahren aufzunehmen.

Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurden folgende Gutachten erstellt:

  • Bestandserfassung des UHU
  • Bewertung der Grün-und Freiraumstrukturen Zustand vorher und nachher
  • Artenschutzprüfung Stufe I
  • Artenschutzprüfung Stufe II
  • FFH Vorprüfung
  • Ermittlung der CEF Maßnahme (continuous ecological functionality-measures, übersetzt in etwa: Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion)

Für gate.ruhr wurden größere Flächen als CEF-Maßnahme vorgesehen, die in den nächsten Jahren bis voraussichtlich Ende 2029, mindestens aber bis zum Erfolg der Maßnahme, den ökologischen Ausgleich der in Anspruch genommenen Flächen sichern sollen. Die CEF-Maßnahmen unterliegen einem regelmäßigen Monitoring.

Die gate.ruhr GmbH hat eine Umweltbaubegleitung beauftragt, die während der gesamte Bauzeit die Belange überwacht. Vor Fällung der Bäume wurden beispielsweise die artenschutzrechtlichen Anmerkungen aus den Genehmigungen überprüft (Höhlenbaumüberprüfung). Im 1. Quartal 2019 wurden CEF-Maßnahmen durchgeführt und einem regelmäßigen Monitoring unterzogen.

Nisthilfen sind wie die CEF-Maßnahme eine Ausgleichsmaßnahme und aufgrund der räumlichen Nähe zu großen Habitaten nicht vorgesehen. In der Artenschutzprüfung wurde zudem ein Konflikt zwischen beleuchtungsintensiven Industrieflächen und den Auswirkungen in die benachbarten Flächen festgestellt. Im Vorentwurf zum Bebauungsplan wird dazu festgesetzt: „In den GI 1 und 2 ist die Außenbeleuchtung auf das technische und betriebliche Mindestmaß zu reduzieren. Die Aufstellung und Ausrichtung der Lampen hat so zu erfolgen, dass Lichtkegel auf Stell-und Lagerplätze und/oder Anlagen gerichtet sind und keine Abstrahlung nach oben erfolgt. Es sind Leuchtmittel mit geringer Anlockwirkung auf Insekten wie Natrium-Niederdruck-und LED-Lampen zu verwenden“. Diese Festsetzung wird bei der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs zur Offenlage weiter verifiziert und ggf. erweitert.

Weitere Maßnahmen werden im Zuge der Erschließung und nach Fertigstellung des Umweltberichtes im Bebauungsplanverfahren umgesetzt.

Es sind 42 Alleebäume (Linden) an der Nordstraße gefällt worden. Als Ausgleich werden 85 Bäume 1. Ordnung, hier Linden, in der Pflanzqualität Hochstamm, StU 18-20 cm, 3xv zur Ergänzung der Allee an der Carl-Duisberg-Straße und Wiederbegründung der Allee an der Nordstraße gepflanzt.

Es sind 87 Einzelbäume (überwiegend Linden und Stieleichen, vereinzelt Pappeln) gefällt worden. Als Ausgleich werden 98 gleichwertige Bäume angepflanzt. Es sind heimische Laubbäume, Hochstamm, mit einem Mindestumfang von 20 cm, gemessen in 1 m Höhe anzupflanzen.

Im Rahmen der dauerhaften Waldumwandlung wurden im Winter 2022 circa 2,8 ha Wald entnommen. Im Rahmen der befristeten Waldumwandlung wurden circa 1.150 m² gerodet. Die Realisierung des 1. BA erfolgt auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 107. Dieser ermöglicht eine fast vollständige Inanspruchnahme der bewaldeten Halde. Daher ist die nun mit dem Bebauungsplan Nr. 239a verfolgte Planungsabsicht als wesentlich geringerer Eingriff in Natur und Landschaft zu bewerten. Der vollumfängliche Ausgleich der Waldbeanspruchungen (sogar mit Flächenüberschuss) wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nachgewiesen.

Die Fällungen auf der Kraftwerks- und nördlichen Bergwerksfläche waren überwiegend für die zukünftige Nutzung als Industrie- und Gewerbestandort erforderlich. Die straßenbegleitenden Bäume mussten gefällt werden, da sich die Straßenquerschnitte auch zugunsten breit ausgebauter Geh-und Radwege verbreitern. Darüber hinaus wird die Regenwasser- und Abwasserkanalisation neu angelegt. Aufgrund der erforderlichen Tiefenlagen war ein Erhalt der gefällten Bäume nicht möglich.

Die Rodungsarbeiten im Umfeld von gate.ruhr unterlagen verschiedenen Genehmigungsprozessen, die selbstverständlich vor Beginn der Rodungsarbeiten abgeschlossen waren.

Die Rodung der Waldflächen wurde durch den Landesbetrieb Wald und Holz mit Schreiben vom 14.12.2021 genehmigt. Grundlage hierzu waren u.a. konkrete Pläne über den Waldersatz sowie eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die mit dem Antrag vom 28.07.2021 einzureichen waren.

Die Fällung der Einzelbäume wurde auf Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt Marl mit Schreiben vom 03.11.2021 genehmigt. Grundlage hierzu war u.a. eine Stellungnahme zum Fällantrag im Hinblick auf Artenschutz sowie die Baumschutzsatzung durch einen Fachgutachter, die mit dem Antrag vom 28.07.2021 einzureichen war.

Die Fällung der Alleebäume wurde gemäß Befreiung von den Verboten des §41 Landesnaturschutzgesetz NRW durch die UNB beim Kreis Recklinghausen mit Schreiben vom 16.09.2021 genehmigt. Grundlage hierzu war u.a. ein Artenschutzbeitrag durch einen Fachgutachter sowie die konkrete Festsetzung der konkreten Standorte neuer Alleebäume, die mit dem Antrag vom 17.08.2021 einzureichen waren.

Alle erteilten Genehmigungen enthalten umfassende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die direkt in der Örtlichkeit umgesetzt werden sollen.

Im Bebauungsplan werden ca. 19ha Wald festgesetzt, hier sind die Ausgleichsflächen für den Waldausgleich vorgesehen.

  • Für die gerade beginnende Umsetzung der Baumaßnahme erfolgte eine vorgezogene Eingriffs-und Ausgleichsmaßnahme als CEF-Maßnahme mit der Entwicklung von vier unterschiedlichen Bereichen:
    1. Entwicklung von Offenland mit Gehölzen (Reisighaufen, Einzelbäume)
    2. Waldauflichtung (Totholzbäume*, Fledermaus-/Vogelkästen)
    3. Waldoptimierung (Totholzbäume*, Fledermaus-/Vogelkästen)
    4. Randgebüsche (Entwicklung dichter Gebüsche für Nachtigall)Die CEF-Maßnahmen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen und sollen im Anschluss als Wald dauerhaft gesichert werden. Dieses Vorgehen ist mit den zuständigen Fachbehörden, u.a. Untere Naturschutzbehörde, abgestimmt.

    *Wesentliche Merkmale der teilweise in Anspruch genommenen alten, strukturreichen Eichenbestände sind stehende und liegende, abgestorbene Bäume (sogenanntes Totholz) und Baumhöhlen in alten Bäumen. Damit sind diese Wälder wichtige Rückzugsbereiche für Höhlenbrüter und andere Tierarten, die Alt- und Totholz bewohnen. Durch entsprechende Erhaltung, Sicherung und dauerhafte Zurverfügungstellung der bei den Fällarbeiten angefallenen Altbaumstämme im Rahmen der CEF-Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass der erforderliche Anteil dieser Merkmale sichergestellt bleibt.

Für den Bereich des nördlichen Erschließungsabschnitts wurden Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen bereits 2019 umgesetzt. Weitere Maßnahmen werden im Zuge der Erschließung und des Bebauungsplanverfahrens umgesetzt. Unter anderem wurde auf der Plateau-Halde ein Ersatzhabitat für Vogelarten geschaffen die auf offene Landschaften angewiesen sind.

Die Rodungsarbeiten für den ersten Realisierungsabschnitt sind abgeschlossen.

Der Ausgleich soll unmittelbar vor Ort geschehen, sodass die Ersatzpflanzungen erst nach Fertigstellung der einzelnen Bauabschnitte erfolgen.

Grundsätzlich sind in jeder Planung die Möglichkeiten Bäume zu erhalten zu prüfen und umzusetzen. Auch am Standort gate.ruhr sollen dort wo Bäume erhalten werden können, diese auch erhalten und langfristig gesichert werden. Da die Nachnutzung der industriellen Brachfläche der Schachtanlage Auguste-Victoria 3/7 und des ehemaligen Kraftwerksstandortes nicht ohne Veränderungen auch in der Baumstruktur erfolgen kann, werden Bäume, die nicht erhalten werden können, ausgeglichen. Dies erfolgt je nach Baum über drei unterschiedliche Verfahren: Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen, werden über die Vorgaben der Baumschutzsatzung ausgeglichen, Bäume, die Teil der Allee an der Nordstraße sind, werden nach Abschluss der Bauarbeiten durch Ersatzpflanzung an festgesetzten Standorten ersetzt, für entfallene Waldflächen erfolgt Waldersatz innerhalb des Plangebietes. Zudem wird im Bebauungsplan eine Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung von 0,8 (80% der Grundstücksfläche) festgesetzt. Für die nicht überbaubare Grundstücksfläche sollen Vorgaben zur Grüngestaltung insbesondere der Anpflanzung von Bäumen vorgesehen werden.

Das Projekt gate.ruhr bezieht sich ausschließlich auf die ehemalige Bergwerks-, Kraftwerks- und Hafenfläche. Eine Erweiterung des Plangebietes gate.ruhr auf die Waldflächen im Bereich der Zollvereinsiedlung war bisher und ist auch zukünftig nicht vorgesehen.
Im Sinne der klimafreundlichen Mobilität hat die Stadt Marl den bestehenden Radweg im o.g. Wald von der RAG MI erworben und will diesen Radweg zukünftig zeitgemäß sanieren. Zu diesem Zweck sind keine weiteren Baumfällungen erforderlich.

Durch gate.ruhr werden keine Schädigungen am Wald zur Siedlung hin verursacht. Der Wald ist im Eigentum des RVR und wird durch seinen Fachdienst Wald & Holz gepflegt und überwacht. Die markierten Bäume am Radweg werden vermutlich von Totholz oder Bruchholz* befreit. Es sind keine Fällungen vorgesehen.

* Mit Tot- und Bruchholz sind hier trockene Äste in den Baumkronen gemeint. Der Eigentümer hat eine Verkehrssicherungspflicht, sodass diese über öffentlichen Wegen zurückzuschneiden sind.

Hier handelt es sich um eine Maßnahme der Evonik, die einen Leitungsgraben schaffen wollte. Aufgrund einer Umplanung zum Erhalt der Bäume werden die Leitungen nun im Hafenweg verlegt.

Die Halden werden nicht angefasst oder vom Menschen betreten, sodass die Tiere dort auch weiterhin einen Rückzugsort haben.

Der Tier- und Artenschutz ist bei der Umsetzung des Projektes gate.ruhr von großer Bedeutung. Aus diesem Grund wird dauerhaft eine externe, umweltfachliche Baubegleitung eingesetzt.
Die Überprüfung mittels Drohne und Wärmebildkamera bietet sich insbesondere bei der Mahd von Grünflächen an, die aufgrund ihrer Flächengröße unübersichtlich sind. Bei den nun durchzuführenden Arbeiten im Bereich der Regenrückhaltebecken handelt es sich um räumlich begrenzte Maßnahmen, die durch örtliche Begehung und in Augenscheinnahme prüfbar sind. Darüber hinaus haben die Projektverantwortlichen den Kontakt mit dem zuständigen Kollegen des Hegerings aufgenommen. Nach seiner Auskunft ist die großflächige Überprüfung nur bis Ende Juni zielführend. In dieser Zeit sind nach derzeitigem Stand keine Arbeiten auf der Gesamtfläche vorgesehen. Falls es im vorgenannten Zeitraum zu Änderungen im Bauablauf kommt, die eine flächige Untersuchung erforderlich machen, werden wir die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

Die jetzt bearbeiteten Baufelder wurden vor Beginn der Bauarbeiten durch die externe Umweltbaubegleitung untersucht und für den Bauprozess freigegeben. Am 30.05.2022 wurden durch die Baufirma und die umweltfachliche Baubegleitung zwei Rehkitze im Bereich des RRB Nord festgestellt. Die Arbeiten in diesem Bereich wurden umgehend gestoppt. Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde sowie dem Hegering Marl wurde festgelegt, dass die Rehkitze vor Ort bleiben müssen und nicht umgesetzt werden. Die Bereiche, in denen sich die Rehkitze befanden, wurden großräumig gemieden und gesichert. Die Arbeiten wurden erst fortgesetzt, nachdem sich die Rehkitze eigenständig aus dem Bereich entfernt haben. Eine Tötung von Rehen und Kitzen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben kann nicht bestätigt werden.

Die Baumschutzsatzung der Stadt Marl gilt auch für den Chemiepark, Evonik und andere Eigentümer.

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist in differenzierter Form festgelegt, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, bei der Aufstellung bzw. Änderung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.

Die Belange des Artenschutzes, der FFH-Verträglichkeit und der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerische Begleitpläne) werden in entsprechenden Fachgutachten abgearbeitet. Erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des Baugesetzbuches werden über den Umweltbericht identifiziert und der Abwägung im Bauleitplanverfahren zugeführt.

Die Datengrundlage zur Erfassung der Nutzungs-und Biotptypen basiert auf Erhebungen des Büros Hamann&Schulte, Gelsenkirchen, im Jahr 2015 sowie auf weiteren laufenden Kartierungen und Aktualisierungen durch das Büro Landschaft + Siedlung AG, Recklinghausen, in den Folgejahren, bei denen bis 2021 auch ergänzende Erhebungen zu artenschutzrechtlichen Fragen durchgeführt wurden.

Es gibt einen engen Austausch zwischen der Projektgesellschaft, der Stadt Marl, den Stadtwerken und den weiteren Versorgern. Neben den üblichen Versorgergesprächen gibt es seit 2019 Gespräche mit verschiedenen Versorgungsunternehmen in denen intelligente Lösungen für die Energiezukunft vorgestellt wurden. (z.B. Grubengas, Wärmepumpenstrom, Dampfversorgung aus Chemiepark)
In den Gesprächen wurde von Seiten der Versorger daraufhin gewiesen, dass sich die Planung der Versorgung stets am Bedarf der Nutzer orientieren muss. Es ist weder zulässig noch sinnvoll schon jetzt einzelne Flächen mit entsprechenden Technologien zu versorgen, die nicht zum Energiebedarf der potentiellen Investoren passt. Daher wird von Seiten der Versorger zum jetzigen Zeitpunkt ein Konzept über modulare Lösungen vorgesehen mit dem bei absehbar planbarem Bedarf der potentiellen Investoren das Energiekonzept konkretisiert werden kann. Die zukünftigen Nutzer der Fläche haben großes Eigeninteresse möglichst klimaschonend zu agieren. Nach vollständiger Vermarktung kann die Energieversorgung des Areals in ein gesamtheitliches Versorgungskonzept überführt werden.

Die Errichtung des Erdbauwerks nördlich der Nordstraße ist erforderlich, da alte Fundamente des Kraftwerks nicht ausgehoben werden können. Die anzusiedelnden Unternehmen benötigen einen tragfähigen Boden.

Bei dem angesprochenen Haldenbereich handelt es sich um die Halde „Baumeisters Feld“ (Halde am Hafenweg) zwischen der Zufahrt zum AV – Hafen und dem Sickingmühlenbach, unmittelbar südlich an das Gelände des AV-Hafens angrenzend. Die Halde befindet sich außerhalb des Planungsgebiets für gate.ruhr. Diese Halde ist im Altlastenkataster als solche gekennzeichnet. Hier wurde unter anderem auch Hausmüll entsorgt. Die Halde befindet sich nicht im Eigentum der Stadt. Die Fläche der Halde ist als „Wald“ im Flächennutzungsplan dargestellt. Im Gebietsentwicklungsplan sowie im in Aufstellung befindlichen Regionalplan ist die Fläche als Freiraum dargestellt. Einen Bebauungsplan gibt es für den Bereich der Halde nicht. Der Bereich wird auch nicht durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 239 gate.ruhr erfasst. Die Fläche ist Teil des Landschaftsplans „Vestischer Höhenrücken“ vom 20.11.2012 und hat damit einen naturschutzrechtlichen Schutz. Planungsrechtlicher Status ist heute „Außenbereich“ im Sinne des § 35 BauGB. Eine bauliche Nutzung ist derzeit rechtlich nur für privilegierte Nutzungen (Land- und Forstwirtschaft) möglich. Die Halde liegt außerhalb der Linie des angemessenen Abstands im Sinne der Seveso III Verordnung.

Die Bodenbeschaffenheit lässt eine andere Nutzung als die Derzeitige nicht zu. Die Fläche ist insoweit nicht unter „Entwicklungsdruck“. Die Halde ist auch ein Bauwerk mit Lärm- und Staubschutzwirkung für Sickingmühle. Mit der Darstellung im FNP als Wald, als Freiraum im Gebietsentwicklungsplan sowie der Schutzausweisung über den Landschaftsplan ist ein ausreichender Schutz zur Sicherung des derzeitigen Status und für eine ungestörte Entwicklung von Natur und Umwelt gegeben. Es hat in den letzten Jahren immer wieder Versuche gegeben hier z.B. einen cross-mountain/ down hill – Parcours für Mountain Biker anzulegen. Dies hat der Eigentümer immer abgelehnt und teilweise illegale Nutzungen dieser privaten Grundstücksflächen unterbunden, da er hier keine Verkehrssicherungspflicht übernehmen möchte. Insoweit sollen auch Naherholungssuchende das Gelände nicht betreten. Letztlich hat sich seit Ende der Schüttung vor ca. 35 Jahren ein nicht bewirtschafteter „Urwald“ entwickelt, der für Pflanzen und Tiere ein sehr natürliches Habitat ausbildet. Erholungsnutzung ist wegen der damit verbunden Störungen dafür kontraproduktiv. Durch die zuvor beschriebenen Flächenplanungen ist der Standort seit vielen Jahren in die Raumnutzungsplanung der Stadt eingebunden. Darüber hinausgehende Regelungen erscheinen nicht notwendig. Es wird im Sinne des Natur- und Artenschutzes empfohlen die bisherige Nutzung weiter zu führen und keine störenden Nutzungen zu implementieren.

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Themengebiet Verkehr

Es wurden im Rahmen der Machbarkeitsstudie verschiedene Varianten außerhalb der Carl-Duisberg-Straße untersucht. Dabei stellte sich die Variante 6 Autobahnanschluss an der A 52 / Hülsbergstraße als effektivste Variante für den Verkehr heraus, weil sie nicht nur zu einer Entlastung der Carl-Duisberg-Straße, sondern auch zu einer Entlastung der südöstlichen Stadtteile Lenkerbeck und Hüls führt. Diese Variante soll auch weiterverfolgt werden. In der Realisierungsphase 1 wird die Verkehrsbelastung aber noch so gering sein, dass die bisherige Anbindung verkehrstechnisch ausreichend ist. Der Ausbau für die äußere Erschließung des Geländes ist für den Zeitraum vorgesehen, wenn alle Flächen von gate.ruhr vermarktungsreif sind.

Weiterhin wird für die Zuwegung zu gate.ruhr aber auch auf die trimodale Anbindung (Gleise und Hafen) gesetzt. Hinzu kommt insbesondere die Ertüchtigung des Radwegenetzes, insbesondere die Ertüchtigung des Waldradweges (ehem. AV 3/7-Radweg) zu gate.ruhr.

Ein gestiegenes Verkehrsaufkommen kann anhand der letzten Verkehrszählung (2015 – 5.991 Kfz/24h) nicht bestätigt werden. Vielmehr haben sich die Verkehre seit der Schließung des Bergwerkes vermindert. Die Verkehrsdaten der jüngsten Verkehrszählung von 2021 liegen wahrscheinlich erst im Herbst 2022 bzw. Ende 2022 vor, wobei die Aussagekraft aufgrund der Brückensperrung des Kreises verzerrt sein kann. Diese Verkehrsdaten werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Ergänzend dazu hat die Stadt Marl im 2. Quartal 2022 eigene Verkehrszählungen durchgeführt. Nach Auswertung der Ergebnisse werden auch diese Verkehrsdaten an dieser Stelle eingepflegt.

Die konkreten Belastungen sind den beigefügten Diagrammen (nächste Fragen) zu entnehmen. Bei der Prognose der Verkehrsbelastungen wurde im Folgenden immer davon ausgegangen, dass die Halde ebenfalls als Industriegebiet genutzt wird. Zusätzlich zeigen die Diagramme das maximale Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der trimodalen Anbindung (Gleise und Hafen) von gate.ruhr

In Phase 1 der Machbarkeitsstudie wurde im Verkehrsgutachten vom Büro Ambrosius Blanke (08/2015) die derzeitigen Verkehre erfasst und bewertet sowie Empfehlungen für Anknüpfungspunkte und Erschließungsstrukturen gegeben. Darauf aufbauend gab es eine weitere Verkehrsuntersuchung in Phase 2 vom Büro Spiekermann (08/2017), das die Auswirkungen von Unternehmensansiedlungen auf das unmittelbar angrenzende Straßennetz sowie auf das umliegende, weiter entferntere Hauptverkehrsstraßennetz, bewertet. Hier wurden auch unterschiedliche Variantenüberprüfungen vorgenommen und Szenarien angenommen, die auch die trimodale Anbindung (Gleise und Hafen) in verschiedenen Szenarien berücksichtigen.

Bei der Prognose der Verkehrsbelastungen wurde im Folgenden immer davon ausgegangen, dass die Halde ebenfalls als Industriegebiet genutzt wird und von dem Worst-Case-Szenario (ohne Gleis- und Hafenanbindung) ausgegangen, um die maximale Verkehrsbelastung ermitteln zu können.

Die Carl-Duisberg-Str. wird gerade unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer ausgebaut oder saniert. Hier wurde ein Sicherheitsaudit durchgeführt. Die heutigen Einmündungen/Knotenpunkte werden zu Kreisverkehren ausgebaut. Das sind mitunter die sichersten Knotenpunktsformen aufgrund der deutlich geringeren Geschwindigkeiten in den Kreisverkehren und der wenigen Konfliktpunkte.  Jedoch ist sie schon immer eine Zufahrt zu einem gewerblich-industriellen Standort gewesen und auch dafür ausgebaut. Als Kreisstraße dient sie auch dem überörtlichen Verkehr, ist Umleitungsstrecke für die A 52 und kann deswegen keine „Wohnstraßenfunktion“ haben.

Die Carl-Duisberg-Straße wird in der ersten Entwicklungsphase ab der Straße auf dem Acker in Richtung Norden ausgebaut. Für eine leistungsfähige verkehrliche Erschließung werden die Knotenpunkte an der Carl-Duisberg-Straße/Auf dem Acker und Nordstraße bereits jetzt neu gestaltet. Die Vorteile der beiden Kreisverkehrsplätze sind:

  • Nachgewiesene Leistungsfähigkeit einer Qualitätsgemeinschaft Verkehrssicherung (QVS) für jede Zufahrt (Blanke, 07.08.2015)
  • Gleichmäßiger Verkehrsfluss
  • Fördert Erkennbarkeit und Orientierung
  • Gute Verknüpfung von Straßen unterschiedlicher Verkehrsbedeutung und Kategorie
  • Wirkt raumgliedernd
  • Steigert Verkehrssicherheit
  • Vorteilhaft aus lärmtechnischer Sicht
  • Weniger Flächenversiegelung
  • Querverkehre durch Radfahrer und Fußgänger können sicher geführt werden

Bezüglich des bestehenden Anschlusses in Marl-Hamm wurde im Jahr 2022 ein Verkehrsgutachten erstellt, das die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte bewerten soll. Untersuchung war auch eine Forderung der Autobahn GmbH.

Werden in diesem Zuge Parkbuchten eingebaut? Kann lärmoptimierte Asphalt eingebaut werden?
Die Sanierung der Carl-Duisberg-Straße im südlichen Teil soll zusammen mit der Erneuerung der Kanalisation nach Abschluss der Arbeiten im nördlichen Teil erfolgen. Allerdings wurde der zukünftige Ausbaustandard noch nicht festgelegt. Grundsätzlich ist der Einbau von lärmoptimierten Asphalt eine Option zur Reduzierung der Lärmbelastung.

Diese Variante ist im Einzelfall vom potentiellen Investor an der Hafenfläche abhängig. Grundsätzlich ist eine parallele Anbindung bis zur Nordstraße denkbar, wobei auch hier Restriktionen wie beispielsweise die anliegende Halde oder die Grubenwasserhaltungsflächen zu berücksichtigen sind.

Ein Verlauf bis zur Knappenstraße (ähnlich Variante 3) würde ein Brückenbauwerk parallel zu den Gleisen über die Nordstraße erforderlich machen und würde einen erheblichen Eingriff in die südliche Waldfläche bis zur Knappenstraße erforderlich machen, welche umfangreiche artenschutzrechtliche Konflikte und einen unverhältnismäßig sehr hohen Maßnahmenbedarf auslösen würde.

Hinzu kommt, dass aufgrund der Höhenlage bei einer derartigen Verbindung nicht alle Grundstücke erschlossen werden können. Daher scheidet eine derartige Straßenführung parallel zu den Gleisen aus. (siehe Variantenbetrachtung)

Hinzu kommt, dass dann gerade die Zollvereinsiedlung von beiden Seiten von Lärmbelästigungen betroffen sein würde, einmal von der Carl-Duisberg-Straße und zum anderen von der neuen Straße (Variante 3) entlang des Bahndamms. Auch von daher ist die Variante 3 keine Option und scheidet somit aus.

Ein erweiterter Ausbau der Flurstraße bzw. des Hafenwegs wird derzeit nicht von der Stadt Marl forciert, da es sich bei dem Hafenweg um eine Privatstraße handelt.

Die hier angesprochenen Lärmemissionen werden durch andere Straßenbaulastträger verursacht.  Im Jahr 2020 gab es bereits die Sanierung der Fahrbahn an der A 52 mit einem lärmoptimierten Asphalt. Aus technischen Gründen kann kein lärmoptimierter Asphalt auf den Brückenbauwerken eingebaut werden. Das grundsätzliche Problem ist die mangelnde Übereinkunft der Deutsche Bahn AG und Autobahn GmbH für eine Lärmschutzwand aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und technischer Regeln. Die Stadt Marl kann hier nur an die Baulastträger appellieren.

Die Untersuchung des Straßenverkehrslärms vom TÜV Rheinland basiert auf den im Verkehrsgutachten vom Büro Spiekermann ausgearbeiteten Erschließungsvarianten und auf den IST-Daten der letzten Verkehrszählung von 2015. Hierbei werden unterschiedliche Varianten berücksichtigt u.a. der Prognose Nullfall, der eine Verkehrsprognose für das Jahr 2025 vorsieht und so Aktualität gewährleistet. Die Verkehrszählungen wurden somit für die betrachteten Zeiträumen nach den derzeitigen Regelwerken hochgerechnet.

Die Carl-Duisberg-Straße wurde vor dem 01.04.1974 (Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetztes) für den Verkehr freigegeben, sodass höhere Grenzwerte anzusetzen sind.

Unter den vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen handelt es sich somit um „Lärmsanierung“ mit den entsprechenden höheren Grenzwerten von 67 / 57 dB(A) Tag/Nacht. Hinzu kommt, dass dafür kein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich grundsätzlich um eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers, in diesem Fall der Stadt Marl.

Für Lärmschutz beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Straßen bestehen gesetzliche Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die nach Gebietsnutzungen gestaffelten und in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte (IGW) einzuhalten sind. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz.

Seit 1978 ermöglicht die sogenannte Lärmsanierung bei bestehenden Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes oder auch anderen klassifizierten Straßen, die nicht neu gebaut oder wesentlich geändert werden, Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Die Lärmsanierung wird als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt. Voraussetzung für die Lärmsanierung war seinerzeit die Überschreitung folgender Auslösewerte 70 / 60 dB(A) Tag / Nacht, die am 01.08.2020 auf 67 / 57 dB(A) Tag / Nacht abgesenkt wurden und sich somit weiter an die Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge annähern.

Durch die Anlieferung von externen Bodenmassen entstehen bauzeitlich zusätzliche Verkehre. Zur Minimierung der potentiellen LKW-Fahrten wird der Bodenaushub der beiden neuen Regenrückhaltebecken sowie die Bodenmassen aus dem Kanalbau direkt vor Ort wieder eingebaut. Hierdurch können etwa 50.000 m³ an Fremdböden eingespart werden. Ausgehend von einem Ladevolumen von 12,5 m³/LKW sind dies umgerechnet immerhin 4000 LKW-Anfahrten, die so vermieden werden. Die weiteren einzubauenden Erdmassen müssen extern beschafft werden. Hierzu wurden die möglichen Transportwege geprüft. Die Böden werden als überschüssiger Aushub von anderen Baumaßnahmen zu unserem Baufeld transportiert. Die Lage der Baumaßnahme hat einen massiven Einfluss auf die wirtschaftlichsten Transportwege. Aufgrund der projektbezogenen Randbedingungen bezüglich Kosten, Durchführungszeitraum und Vergabebestimmungen kann die Stadt nur eingeschränkt Einfluss auf die Transportwege nehmen.  Es ist aber durchaus denkbar, dass Auftragnehmer bei geeigneter Lage des Bodenaushubs auch den Kanal als Transportweg wählen.

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Themengebiet Autobahn

Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurden mehrere Varianten untersucht. Es zeigte sich, dass die sogenannte Variante 6 die Vorzugsvariante darstellt. Variante 6 verbindet gate.ruhr über die Marler Straße, die Hülsbergstraße und schließt auf kurzem Weg an die A 52 an. Kurze Wegstrecke, hohe Leistungsfähigkeit, gute Orientierung zu gate.ruhr und weitere begünstigende Faktoren für das Gesamtnetz sprechen für diesen Anschluss. Bei dieser Variante ergeben sich über die Entlastungseffekte im Umfeld des Projektgebiets auch die besten Entlastungseffekte für die Gesamtstadt.

Anträge auf zusätzliche Anschlussstellen an Autobahnen werden vom Ministerium grundsätzlich restriktiv behandelt, da Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs durch zusätzliche Anschlussstellen negativ beeinflusst werden. Daher muss ein Antrag gründlich vorbereitet werden. Die Stadt Marl hat noch keinen formalen Antrag gestellt, da dies eine gewissen Verbindlichkeit in der Projektrealisierung bedarf, die Grundlage weiterer umfassender Gutachten sind. Diese Gutachten sind erforderlich, um überhaupt einen entsprechenden Antrag stellen zu können. Wesentliche Prüfaspekte sind die Aufnahmekapazität der durchgehenden Autobahn, die Fernverkehrsbedeutung der neuen AS sowie die Alternativenprüfung, inwieweit eine Anbindung über vorhandene Anschlüsse möglich ist. Aufgrund des Projektfortschrittes können nun die Gespräche mit der Autobahn GmbH/Ministerium fortgesetzt werden.

Konkret belastbare Aussagen des Bundes für einen zusätzlichen Autobahnanschluss gibt es noch nicht. Erste Gespräche haben zu einer positiven Resonanz geführt. Für die zukünftigen Entwicklungen wurden im Rahmen der Machbarkeitsstudie verschiedene Varianten geprüft, die auch weiterhin Optionen für die äußere Erschließung darstellen.

Variante 6-Anschlussstelle A52 „Hülsbergstraße“. Bei dieser Variante ergeben sich über die Entlastungseffekte im Umfeld des Projektgebiets auch die besten Entlastungseffekte für die Gesamtstadt.

Die Stadt Marl hat die vorgeschlagenen Varianten bereits im Rahmen der Machbarkeitsstudie als Variante 1 bzw. 2 prüfen lassen. Für eine Zufahrt über den Rastplatz Brinkfortsheide wird seitens des Straßenbaulastträger keine Zustimmung signalisiert. Im gesamten Bundesgebiet fehlen laut Ermittlung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in 2018 mehr als 23.000 Lkw-Parkplätze. Die Variante weiter nördlich ist aus verkehrstechnischen Gründen wegen des geringen Abstands zum Autobahnkreuz Marl-Nord nicht zu realisieren.

Die vorgeschlagene Variante ähnelt in weiten Teilen der Variante 3 aus der Machbarkeitsstudie. Die dann zu nahe beieinanderliegenden Knotenpunkte an der Carl-Duisberg-Straße mit den Anschlüssen an die A 52 sind verkehrstechnisch nicht sinnvoll abzuwickeln. Darüber hinaus zeigt das Verkehrsmodell, dass die Verkehre weiter über die Carl-Duisberg-Straße laufen würden, sodass die Carl-Duisberg-Straße zu sperren wäre, um eine Wirkung zu erzielen. Das hätte zur Folge, dass der Umwegverkehr sich auf die Waldsiedlung verlagern würde. Darüber hinaus wären für die Zollvereinsiedlung Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, die zu erheblichen Eingriffen in den Wald führen würden. Im Ergebnis der Machbarkeitsstudie schloss die genannte Variante in der Gesamtbewertung aller Varianten mit dem schlechtesten Ergebnis ab. Diese Variante wird nicht weiterverfolgt.

Eine der geprüften Varianten aus der Machbarkeitsstudie sah auch einen Anschluss an der A52 Marl-Zentrum vor. Wegen der dann nicht eintretenden Verkehrsumlagerung wurde diese Variante jedoch als eher ungünstig eingestuft. Eine Verkehrsführung der öffentlichen Verkehre über das geschlossene Werksgelände der Evonik ist allein schon aus Sicherheitsaspekten (Seveso III) nicht möglich. Es ist zwingend erforderlich, dass sowohl Fahrer als auch Fracht auf dem Betriebsgelände im Störfall bekannt sind und auch eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben.

Der RVR ist gegen die Darstellung einer entsprechenden Autobahnanbindung, da eine Genehmigung noch ausstehend ist. Aus formalen Gründen kann die Festlegung einer Anschlussstelle für „Straßen für großräumigen Verkehr“ in diesem Bereich noch keine Übernahme im neuen Regionalplan finden.

Zitat der Erwiderung des RVR auf den Änderungswunsch der Stadt Marl: „Der Anregung kann nicht gefolgt werden, Voraussetzung für eine Festlegung einer Anschlussstelle im RP Ruhr wäre eine entsprechende Bedarfsplanmaßnahme im BVWP 2030, eine abgeschlossene Linienbestimmung mit zusätzlicher Anschlussstelle oder eine Einzelgenehmigung einer entsprechenden Anschlussstelle durch das Bundesverkehrsministerium."

 

 

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Themengebiet Öffentlichkeitsarbeit

Die Meilensteine im Projekt gate.ruhr werden kontinuierlich fortgeschrieben und sollen Ihnen hier auszugsweise vorgestellt werden. Die konkreten Meilensteine aus der Bauausführung können erst nach Auftragsvergabe an die Baufirmen anhand der übergebenen Bauzeitplänen definiert werden:

2013

Gründung der Arbeitsgruppe AV 3/7

2015

Durchführung der Machbarkeitsstudie Phase I

Auslaufen der Steinkohlenförderung

2016

Start der Machbarkeitsstudie Phase II

Rückzug des Bergbaus über und unter Tage

2017

Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan

2018

Abschluss der Machbarkeitsstudie Phase II

2019

Durchführung von CEF-Maßnahmen

Gründung der Projektgesellschaft gate.ruhr GmbH nach Ratsbeschluss

Übergabe des Zuwendungsbescheides in Höhe von 14, 5 Mio. €

2020

Auftragsvergabe der Planungsleistungen

Rückbau der ehemaligen Aufbereitung durch RAG MI

2021

Erarbeitung aller Planungsphasen inklusiver der Einholung aller Genehmigungen

Mai/Juni Beteiligung nach §3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB

September/Oktober Beteiligung nach §3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB

2022

Februar/März: Veröffentlichung der Bauleistungen Baugrundaufbereitung sowie Straßenbau und Entwässerung

April: Beginn Rückbau Schacht 7 durch RAG MI

Mai: Auftragsvergabe und Beginn der Bauleistungen

2023

  1. Quartal Rechtskraft des Bebauungsplans
  2. Quartal Beginn der Vermarktung

2024

Juli: Fertigstellung der Bauleistung Baugrundaufbereitung sowie Straßenbau und Entwässerung

2026

Abschluss des Abschlussbetriebsplanverfahrens

2030

Abschluss der Vermarktung

Die Planungen zur Nachnutzung des Areals des ehemaligen Bergwerks Auguste Victoria 3/7 wurden seit 2015 kontinuierlich auf vielfältige Weise öffentlich begleitet. Neben der fortlaufenden öffentlichen Thematisierung in den politischen Gremien der Stadt Marl, der andauernden Berichterstattung auf allen Kanälen (Zeitung, TV, Radio, Social-Media, Homepage) wurden auch regelmäßig Bürgerbeteiligungen und –dialoge sowie Ortsbegehungen mit Bürger*innen, politischen Vertreter*innen und weiteren interessierten Gruppen durchgeführt.

Als Stakeholdermanagement wird ein Vorgang bezeichnet, der die Kommunikation mit allen Projektbeteiligten organisiert. Dieser Verantwortung ist sich die Stadtverwaltung Marl natürlich bereits seit Beginn des Projektes bewusst und hat dies auch konsequent verfolgt. Es kann also nicht von einer spontanen Gründung in der Bürgerversammlung gesprochen werden.

Zu Beginn des Projektes gate.ruhr wurden sowohl die internen als auch externen Projektbeteiligten festgelegt. Für die interne Projektabwicklung wurde hierzu schon am 18.08.2014 durch den Bürgermeister ein erster Projektauftrag gate.ruhr formuliert. Hierdurch wird u.a. auch die Beteiligung von externen Stakeholdern geregelt, die ebenfalls mit Projektbeginn ermittelt wurden. Für die Kommunikation mit den interessierten Bürgern wurde im Nachgang eine Agentur eingeschaltet, da diesen Stakeholdern eine hohe Gewichtung eingeräumt wurde. Die Agentur unterstützt daher bereits seit Beginn der Machbarkeitsstudie an dieser Stelle. Im Laufe des Projektes wurden neben den rechtlich verpflichtenden Beteiligungen im Bebauungsplanverfahren (z.B. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 BauGB im Herbst 2021) auch weitere verschiedene Kommunikationstypen gewählt und sicherten die Transparenz und Informationsmöglichkeiten. Es wurden beispielsweise alle relevanten Projektfortschritte seit 2017 kontinuierlich auf der Homepage www.gate.ruhr gepflegt, Informationsbroschüren an die Anlieger verteilt (z.B. Dezember 2018, April 2019) und mehrere Informationsgespräche und Bürgerversammlungen geführt. Insbesondere die sogenannte Zukunftsarena im November 2017 bot im frühen Planungsstadium einen Mix aus Vorträgen, Diskussionen und der Möglichkeit zur Vertiefung von individuellen Fragen. Vertreterinnen und Vertreter aus Verwaltung und Politik sowie weitere Experten und Gutachter, die an dem Projekt mitwirken, informierten über das Strukturkonzept und den Bebauungsplan, über die Themen Umwelt und Verkehr sowie über Perspektiven für die Vermarktung. Darüber hinaus bestand an Themen-Inseln die Möglichkeit zum persönlichen Gespräch mit den jeweiligen Fachleuten.

Aufgrund der Corona-Pandemie musste der letzte Bürgerdialog, der gemeinsam mit der Evonik geplant wurde, leider mehrfach verschoben, konnte aber im November 2021 stattfinden.

Zu einem erfolgreichen Stakeholdermanagement gehört auch die regelmäßige Überprüfung, ob sich die Interessen und Einflüsse der Stakeholder verändert haben. Dieser Aufgabe wollen wir zukünftig eine noch größere Bedeutung einräumen.